Bei der hypothetischen Kausalität bestehen demgegenüber zwei Kausalketten, eine, die tatsächlich zum Zuge gekommen ist (im vorstehend ausgeführten Beispiel die Tötung des Wanderers durch die eine Kugel) und eine, die im Sinne einer sogenannten Reserveursache (im obigen Beispiel die andere Kugel) den Schaden früher oder später ebenfalls bewirkt hätte. In diesen Fällen kommt es grundsätzlich zu einer Haftung der Person, die für die erste Kausalkette verantwortlich ist, mithin zur Person, die die Tötung oder Zerstörung tatsächlich verursacht hat (HONSELL/ISENRING/KESSLER, a.a.O., § 3 Rz. 57).