Selbst wenn in dem von OFTINGER/STARK (a.a.O., § 3 Fn. 150) erwähnten Jagdunfall beide Jäger dem Wanderer mit ihren Schüssen tödliche Wunden zugefügt haben mögen, wird – was wohl in aller Regel rechtsmedizinisch nachweisbar sein wird – die eine Kugel bzw. die dadurch entstandene Verletzung den Tod tatsächlich verursachen und die andere lediglich - 23 -