O., N. 24 zu Art. 41 OR). Als weiteres Beispiel kann gelten, dass während der Jagdsaison ein Wanderer versehentlich von zwei Jägern tödlich getroffen wird (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 3 Rz. 129 f. Fn. 150). Für die kumulative Kausalität wird in der Lehre quasi einhellig eine Haftung der beiden "Schadenverursacher" für den ganzen Schaden postuliert (vgl. die erwähnten Zitate). Das Problem der Gesamtursachen bei kumulativer Kausalität liegt darin, dass jede Teilursache den "Erfolg" (im Sinne der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtsguts) allein verursacht haben könnte, aber nur eine von ihnen ihn tatsächlich herbeigeführt hat. Selbst wenn in dem von OFTINGER/STARK (a.a.