O., N 145b zu Art. 41 OR). Für Abweichungen bedürfte es eines entsprechenden gesetzgeberischen Entscheids. Ein solcher, wie er im deutschen Recht gemäss § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Anteils- und Urheberzweifeln vorliegt (vgl. E. 6.5.4.3 nachfolgend), fehlt für das schweizerische Recht. 6.5.4. Den Beweisschwierigkeiten des Klägers kann entgegen dessen Auffassung auch nicht dadurch begegnet werden, dass auf andere Rechtsfiguren (kumulative Kausalität [dazu E. 6.5.4.1 hiernach], Teilkausalität [E. 6.5.4.2 hiernach], Anteils- und Urheberzweifeln nach deutschem Recht [E. 6.5.4.3 hiernach]) ausgewichen wird: