6.5.3.3. Die Frage, ob es sich vorliegend um einen Fall der in der Lehre geschaffenen Rechtsfigur der klassischen alternativen Kausalität ohne bewusstes Zusammenwirken der möglichen Schädiger handelt oder nicht, muss hier nicht beurteilt werden. Denn selbst wenn man mit der Vorinstanz eine alternative Kausalität bejahen wollte, wäre die von ihr daran geknüpfte Rechtsfolge, dass sich der Kläger nicht an die Beklagten halten kann, nicht zu beanstanden. Auch wenn in der Lehre für diese Konstellation teilweise - 22 -