Ebenso der Fall, wo ein Fussgänger überfahren wird und feststeht, dass der Tod des Fussgängers durch ein einziges Auto verursacht wurde, aber mehr als ein Fahrzeug in Frage kommt. In solchen Fällen ist in der Lehre umstritten, ob der Geschädigte haftpflichtrechtlich leer ausgeht (und sich deshalb mit allfälligen Versicherungsleistungen, bei Personenschäden insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, abzufinden hat, die den entstandenen Schaden nicht zwingend vollständig decken) oder nicht. Im ersteren Sinne äussern sich VON TUHR/PETER (Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., 1984, S. 94), BREHM (a.a.O., N. 145 ff.