6.5.3. 6.5.3.1. Nachdem die Gutachter die Zuordnung der unfallbedingten Beschwerden zu einem der Unfälle bzw. dem ersten der beiden als unmöglich bezeichnet - 21 - hatten, schloss die Vorinstanz auf das Vorliegen einer "klassischen" alternativen Kausalität (vgl. E. 4.3.2 hiervor).