Aus diesem Grund schadet es einer Partei nicht, wenn sie eine auf den unbestrittenen und/oder bewiesenen Sachverhalt anwendbare Rechtsfigur (hier die – von der Vorinstanz bejahte – alternative Kausalität) nicht anruft. Insbesondere ist – entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Berufung S. 21) – in einem entsprechenden Unterlassen keine Parteidisposition im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO zu erblicken. Da die Rechtsanwendung Sache des Gerichts ist, können Parteien in ihren Rechtsschriften auf rechtliche Ausführungen auch vollständig verzichten.