6.5. 6.5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagten trotz fehlendem Nachweis der natürlichen Kausalität zwischen dem ersten Unfall des Klägers vom 7. März 2019 sowie dessen unfallbedingten Beschwerden, im Sinne einer Ausnahme des Grundsatzes, wonach zwischen Ursache und Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang ausgewiesen sein muss (vgl. BGE 4C.108/2005 E. 3.2; vgl. auch E. 6.3 hiervor), haftbar sind. Der Kläger verweist diesbezüglich insbesondere auf die Rechtsfigur der kumulativen Kausalität, die Rechtsprechung zur solidarischen Haftung bei Teilursachen sowie auf die deutsche Rechtsprechung bei unklaren Unfallfolgen zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. E. 6.2 hiervor).