Zudem hält er unmissverständlich fest, dass schlichtweg nicht möglich sei, die bestehende Symptomatik, was sein Fachgebiet (den Tinnitus und den Schwindel) betreffe, auf den einen oder anderen Unfall zurückzuführen. Vielmehr könnten beide Unfälle grundsätzlich die geklagten Symptome verursachen (act. 303). Dementsprechend hat Dr. med. G. als Teilgutachter auch das Hauptgutachten mitunterzeichnet, gemäss welchem – wie vorstehend dargelegt – eine Zuordnung der unfallbedingten Beschwerden auf einen der beiden Unfälle vom 7. März 2019 nicht möglich ist.