Es sei nicht möglich, exakt zwischen Schäden, die durch das erste Ereignis, und Schäden, die durch das zweite Ereignis ausgelöst wurden, zu differenzieren (act. 281). Die Unmöglichkeit der Beurteilung rührt daher, dass hinsichtlich der von den Gutachtern als unfallbedingt qualifizierten Befunde sämtliche ärztlichen Untersuchungen und Befundschilderungen erst nach dem zweiten Unfallereignis erfolgten (act. 281).