Das Gutachten erachtet einzig die dem Kläger gestellte Diagnose des Tinnitus mit den Folgesymptomen Schlafstörung und depressive Störung als unfallbedingt (act. 278). Die konkrete Zuordnung dieser gemäss Gutachten unfallbedingten Beschwerden zu einem der beiden Unfälle vom 7. März 2019 bezeichnen die Gutachter als nicht zuverlässig möglich. Es sei nicht möglich, exakt zwischen Schäden, die durch das erste Ereignis, und Schäden, die durch das zweite Ereignis ausgelöst wurden, zu differenzieren (act. 281).