Da der Kläger am 7. März 2019 in einem Abstand von lediglich rund zwei Stunden in gleich zwei Verkehrsunfälle verwickelt worden war, wurde den Gutachtern die Frage unterbreitet, ob eine rechtlich relevante Kausalität zwischen diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem ersten Unfall – für den die Beklagten (die Beklagte 3 als Unfallverursacherin [Art. 41 ff. OR], der Beklagte 2 als Halter des von dieser gelenkten Fahrzeugs [Art. 58 SVG] und die Beklagte 1 als dessen Motorfahrzeughalterhaftpflichtversicherung [Art. 65 Abs. 1 SVG]) einzustehen hätten, erstellt sei.