Die vom Geschädigten geltend gemachte überwiegende Wahrscheinlichkeit verliert dementsprechend an Beweiskraft, wenn auch andere mögliche Schadensursachen plausibel werden. So schliesst die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (BREHM, a.a.O., N 117g zu Art. 41 OR m.H. auf BGE 130 III 321 E. 3.3).