Diese Beweiserleichterung rechtfertigt sich, weil hinsichtlich der natürlichen Kausalität ein strikter Beweis wegen der Natur der Sache nicht möglich ist oder vernünftigerweise von demjenigen, der die Beweislast trägt, nicht verlangt werden kann (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 m.H.). Insbesondere ist das Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, wenn der Beklagte ebenfalls Hypothesen zu seinen Gunsten geltend macht (BREHM, a.a.O., N 117c zu Art. 41 OR). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als er- - 17 -