Das Vorhandensein des natürlichen Kausalzusammenhangs hat zu beweisen, wer daraus Rechte ableiten will (vgl. Art. 8 ZGB). Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten und dem Schaden gehört zum Sachverhalt und ist eine Frage, die der Richter gemäss der Regel des Grades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden muss. Diese Beweiserleichterung rechtfertigt sich, weil hinsichtlich der natürlichen Kausalität ein strikter Beweis wegen der Natur der Sache nicht möglich ist oder vernünftigerweise von demjenigen, der die Beweislast trägt, nicht verlangt werden kann (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 m.H.).