Besteht keine natürliche Kausalität, so erübrigt sich die Prüfung der Adäquanz. Die Frage der Eignung des Ereignisses, einen Erfolg von der Art des eingetreten herbeizuführen, stellt sich erst und nur dann, wenn bereits der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den Unfallfolgen zu bejahen ist (BGE 4C.108/2005 E. 3.2; BGE 107 II 269 E. 3).