auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit anderen Worten besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen zwei Ereignissen, wenn das zweite Ereignis ohne das erste nicht eingetreten wäre; dabei ist es nicht notwendig, dass das betreffende Ereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache des Ergebnisses ist (BGE 133 III 462 E. 4.4.2). Es genügt vielmehr, wenn das fragliche Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen – im Sinne einer Teilursache – den Schaden bewirkt hat (BGE 4A_637/2015 [= BGE 142 III 433 dort nicht publizierte] E. 3.1).