6.3. Für die Bejahung einer Haftung aus unerlaubter Handlung ist grundsätzlich vorausgesetzt, dass die entsprechende Handlung eine unabdingbare Voraussetzung (= conditio sine qua non) für einen geltend gemachten Schaden bildet. Dieser sogenannte natürliche Kausalzusammenhang ist immer dann gegeben, wenn das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht in gleicher Weise oder zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte (BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl., 2021, N. 109 zu Art. 41 OR, m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).