Vielmehr zeichne sich hier der medizinische Sachverhalt durch vielfache Überschneidungen und Unschärfe aus, wie dies im Gutachten von Dr. G. beschrieben werde, sodass hier das Konstrukt der Teilkausalität anzuwenden sei. Das Haftpflichtrecht verlange die Berücksichtigung der Teilkausalität und eben gerade nicht – in der Intention der Vorinstanz – die Gleichsetzung - 16 -