Auch nach der deutschen Rechtsprechung dürfe das Rechtsgebilde der alternativen Kausalität (entweder oder / alles oder nichts / schwarz oder weiss) selbst bei unklaren Unfallfolgen – also bei Vorliegen von sogenannten "Anteilszweifeln" – nicht auf medizinische Kausalitätsfragen übertragen werden. Die deutsche Rechtsprechung wende bei unklaren Unfallfolgen vielmehr § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB an und lasse die Schädiger damit solidarisch für den gesamten Schaden einstehen. Das Rechtsgebilde der alternativen Kausalität sei zugeschnitten auf die unmögliche Zuordnung eines Verschuldens bei klar identifizierbaren Tätern.