Wenn sich aber gerade hier die Beurteilung des Gutachters (teilweise) als widersprüchlich oder unklar erweise, müsse das Gericht beim Gutachter nachfragen. Die Vorinstanz hätte folgende Zusatzfragen stellen müssen, (1.) ob jeder der beiden Unfälle ausgereicht hätte, um die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu bewirken, und (2.) ob beide Unfälle zusammen die Arbeitsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt hätten, wobei ein Unfall für sich allein genommen nicht ausgereicht hätte, um den Schaden herbeizuführen. Bei Bejahung der Frage (1.) läge kumulative Kausalität vor, womit jeder Verursacher für den gesamten Schaden in unechter Solidarität nach Art. 51 OR hafte. Bejahe der Gutachter die