vom Kläger geltend gemachten Schaden verneinte (angefochtener Entscheid E. 5.5.1 S. 36 f.; vgl. E. 4.3.2 hiervor), stellt sich der Kläger in seiner Berufung (S. 26) auf den Standpunkt, es liege entweder der Fall einer kumulativen Kausalität oder der Fall von Teilkausalität vor, was beides zur Solidarhaftung der Beklagten und den Verursachern des zweiten Unfalls führen soll.