6. 6.1. Selbst wenn von einem ausgewiesenen Schaden ausgegangen würde, stellen sich mit Blick auf den aussergewöhnlichen Umstand, dass der Kläger am gleichen Tag gleich zweimal Opfer von Verkehrsunfällen wurde, Kausalitätsfragen. Während die Vorinstanz für den vorliegend gegebenen Fall eine alternative Kausalität bejahte und eine Haftung wegen fehlenden Beweises eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem ersten Unfallgeschehen, für das die Beklagten allein einzustehen hätten, und dem - 15 -