Für dieses wurde sein Aufgabenbereich wie folgt umschrieben: "Konzepterarbeitung, statische Berechnungen, Ausschreibungen und Ausführungsplanung, Projektleitung" (Klagebeilage 26 S. 1). Selbst wenn dem Gutachten, welches dem Kläger lediglich eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf Tätigkeiten auf Baugerüsten zuschreibt, gefolgt werden würde, wäre somit nicht ausgewiesen, dass aus den Unfällen vom 7. März 2019 eine 100%-Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten in seinem angestammten Beruf resultierte.