Sodann hat der Verfasser des HNO-Teilgutachtens, Dr. med. G., entgegen dem, was in der Berufung (S. 18) suggeriert wird, keine 100-%ige Arbeitsunfähigkeit (aufgrund des ersten Unfalls) attestiert. Dieser hat in seinem Teilgutachten einzig festgehalten, dass für den Kläger "aufgrund der noch bestehenden Unsicherheit" (gemeint offenbar vor allem Schwindel) Arbeiten/Tätigkeiten auf Baugerüsten ungeeignet seien bzw. solche Tätigkeiten nicht mehr durchgeführt werden dürften/könnten sowie dass "[d]er Anteil des Unfalls respektive der Unfälle vom 7.3.2019 100%" betrage (act. 304).