Am Rande sei bemerkt, dass – entgegen der Berufung (S. 18 und 23 f.) – eine 100-%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ohnehin nicht gutachterlich ausgewiesen ist. Die interdisziplinäre Beurteilung (act. 276) schweigt sich über die Dauer und Höhe einer allenfalls anfänglich unter rheumatologischem Gesichtspunkt gegebenen Arbeitsunfähigkeit und der Höhe einer unter neurootologischem Aspekt möglicherweise weiterhin gegebenen Arbeitsunfähigkeit aus. Sodann hat der Verfasser des HNO-Teilgutachtens, Dr. med. G., entgegen dem, was in der Berufung (S. 18) suggeriert wird, keine 100-%ige Arbeitsunfähigkeit (aufgrund des ersten Unfalls) attestiert.