Solchen Attesten kommt nur die Bedeutung von Parteibehauptungen zu (BGE 141 III 433). Nachdem der Kläger im vorliegenden Fall in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit einzig einen Bericht seiner Hausärztin sowie den von dieser ausgefüllten N.-Unfallschein (Klagebeilage 13 und 15) eingereicht hat, war für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit des Klägers eine gerichtsgutachterliche Beurteilung vonnöten. Der Kläger hat zwar im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren an verschiedenen Stellen die Einholung eines Gutachtens (prozessualer Antrag 2 sowie Klage, act. 15 und 21 f. Rz. 60, 92 und 94) verlangt (und die Vorinstanz hat ein solches eingeholt).