ZGB verpflichtet gewesen, den vollen Beweis für die von ihm behauptete unfallbedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit (sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach) zu erbringen. Für diesen Beweis reichen die durch eine geschädigte Person eingereichten Atteste behandelnder bzw. beigezogener Ärzte und N.-Unfallscheine nicht, in denen diese periodisch die Arbeitsunfähigkeit vermerken. Solchen Attesten kommt nur die Bedeutung von Parteibehauptungen zu (BGE 141 III 433).