Der Kläger hat zwar in seiner Klage (act. 29) seinen angeblich unfallbedingten Erwerbsausfall (jedenfalls für die Zeit vom 6. September 2019) substanziiert beziffert. Nachdem aber die Beklagten in der Klageantwort (act. 86 Rz. 121) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers (soweit sie eine Woche überstieg) einlässlich bestritten hatten, wäre der Beklagte nach Art. 8 ZGB verpflichtet gewesen, den vollen Beweis für die von ihm behauptete unfallbedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit (sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach) zu erbringen.