Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht allein gestützt auf den Umstand, dass der Kläger kurz vor dem Unfalltag zwei Arbeitsverträge über ein Gesamtpensum von 120-140 % abgeschlossen hatte, sowie auf dessen Behauptung, dass er sicher bis zur Vollendung seines 75. Altersjahres so weitergemacht hätte, solches als erstellt erachtete. - 13 - 5.3. Den Fragen, wie lange und in welchem Pensum der Kläger ohne den ersten Unfall vom 7. März 2019 weitergearbeitet hätte, braucht mit Bezug auf den eingeklagten Schadenersatz aus nachfolgendem Grund nicht weiter nachgegangen zu werden: