Unter beiden Gesichtspunkten (Treuepflicht des Klägers, Fürsorgepflicht seiner Arbeitgeberinnen) drängt sich die Frage auf, ob der Kläger bei einem Wissen seiner beiden Arbeitgeberinnen um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der jeweils anderen ein Arbeitspensum von 140 % noch während über vier Jahren aufrechterhalten hätte bzw. hätte aufrechterhalten können. Ferner fragt sich, ob nicht seine gesundheitliche Situation, gerade auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der vorliegenden Begutachtung neu gestellten Diagnosen (insbesondere Diabetes mellitus, vgl. act. 262), ihn mutmasslich dazu gezwungen hätte, beruflich kürzerzutreten.