18 des vom Kläger mit der L. geschlossenen Arbeitsvertrags unter dem Titel "Nebenbeschäftigung und Teilnahme an Wettbewerben" ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Arbeitnehmer ohne Bewilligung der Arbeitgeberin keine beruflichen Aufträge auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter ausführen dürfe. Unter beiden Gesichtspunkten (Treuepflicht des Klägers, Fürsorgepflicht seiner Arbeitgeberinnen) drängt sich die Frage auf, ob der Kläger bei einem Wissen seiner beiden Arbeitgeberinnen um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der jeweils anderen ein Arbeitspensum von 140 % noch während über vier Jahren aufrechterhalten hätte bzw. hätte aufrechterhalten können.