Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren nicht einmal behauptet, dass seine beiden Arbeitgeberinnen überhaupt voneinander wussten, dies obwohl in Art. 18 des vom Kläger mit der L. geschlossenen Arbeitsvertrags unter dem Titel "Nebenbeschäftigung und Teilnahme an Wettbewerben" ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Arbeitnehmer ohne Bewilligung der Arbeitgeberin keine beruflichen Aufträge auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter ausführen dürfe.