321a OR). Diese kann ein in einem 100 %-Pensum angestellter Arbeitnehmer dadurch verletzen, dass er einen oder mehrere Nebenjobs annimmt, die, auch wenn sie die Hauptarbeitgeberin nicht konkurrenzieren, seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen (BRÜHWILER, a.a.O., N. 3 zu Art. 321a OR). Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren nicht einmal behauptet, dass seine beiden Arbeitgeberinnen überhaupt voneinander wussten, dies obwohl in Art.