12 ArG). Die Höchstarbeitszeiten sind auch bei Mehrfachbeschäftigung einzuhalten, weshalb den Arbeitnehmer – aus seiner Treupflicht (dazu sogleich) – gegenüber allen Arbeitgeberinnen eine Mitteilungspflicht trifft (VON KAENEL, in: Geiser/von Kaenel/Wyler, Handkommentar Arbeitsgesetz, 2005, N. 42 zu Art. 9 ArG). Zum andern trifft den Arbeitnehmer gegenüber seiner Arbeitgeberin bzw. seinen Arbeitgeberinnen eine Treuepflicht (Art. 321a OR).