a BV) dienende Arbeitsgesetz zu erwähnen: Es schreibt wöchentliche Höchstarbeitszeiten von 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer vor (Art. 9 ArG), die nur ausnahmsweise überschritten werden dürfen (vgl. dazu Art. 12 ArG).