die übrigen dort für den Beweis einer solchen aussergewöhnlichen Leistungsbereitschaft angeführten Indizien stammen aus dem Gutachten und beruhen auf den dort vom Kläger selber gemachten Angaben, die im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren nicht vorgebracht worden waren), muss dennoch als sehr fraglich erachtet werden, ob der im Unfallzeitpunkt im 71. Altersjahr stehende Kläger noch während vier Jahren eine Arbeitstätigkeit, dazu noch in einem Pensum von 140 %, hätte aufrechterhalten können. Zum einen gilt es zu bedenken, dass nach dem OR eine Arbeitgeberin gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht trifft (Art. 328 OR).