Ein zukünftiger Schaden ist indessen im strikten Sinn nicht beweisbar, weshalb er nach Art. 42 Abs. 2 OR durch das Gericht zu schätzen ist. In diesem Rahmen haben aber nicht die Beklagten – im Sinne eines Beweises des Gegenteils – zu beweisen, dass der Kläger nicht bis zu seinem 75. Altersjahr gearbeitet hätte. Vielmehr trifft nach Art. 8 ZGB den Kläger die Beweislast für diese von ihm behauptete anspruchsbegründende Tatsache. Es genügt, wenn die Beklagten – im Rahmen eines Gegenbeweises – Zweifel an der vom (pensionierten) Kläger behaupteten Aktivitätsdauer zu wecken vermögen.