5.2.2. Zutreffend ist sodann zwar, dass die Beklagte die Beweislast für rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen trägt. Allerdings trifft bei einer Bestreitung einer Arbeitsfähigkeit durch eine beklagte Partei – wie vorliegend – nach Art. 8 ZGB zuerst einmal die geschädigte Person die objektive und subjektive Beweislast für den Schaden und dessen Umfang (auch in zeitlicher Hinsicht). Ein zukünftiger Schaden ist indessen im strikten Sinn nicht beweisbar, weshalb er nach Art. 42 Abs. 2 OR durch das Gericht zu schätzen ist.