. Eine Bindung des Zivilrichters an im Sozialversicherungsrecht ergangene (Verwaltungs- oder Gerichts-) Entscheide ist im Übrigen umso weniger angängig, als im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zugunsten der versicherten Person die Beweisanforderungen gegenüber dem Zivilrecht herabgesetzt sind, indem nur das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) zur Anwendung gelangt, während im Zivilprozess grundsätzlich ein Vollbeweis zu erbringen ist (vgl. LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 17 zu Art. 8 ZGB).