kehrsunfall verschiedene staatliche Behörden (Strafverfolgungsbehörden, Strafgerichte, Sozialversicherungen und Zivilgerichte) auf den Plan treten können, entscheiden diese ohne (rechtliche) Bindung an die Entscheide der jeweils anderen. Für das Verhältnis zwischen Zivil- und Strafgericht hält Art. 53 OR ausdrücklich fest, dass der Zivilrichter bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld sowie Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit an - 11 -