5.2. 5.2.1. Was die mit Hinweis BGE 126 III 225 (E. 3 c) behauptete Bindung der Vorinstanz an Feststellungen der N. als Unfallversicherung (Berufung S. 8) anbelangt, übersieht der Kläger, dass das Bundesgericht im genannten Urteil ausdrücklich (und wie vom Kläger so selber zitiert) nur den Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand verlangt und nicht die Bindung einer Behörde an die konkrete Rechtsanwendung statuiert, die im Zusammenhang mit dem gleichen Sachverhalt durch eine andere Behörde in einem anderen Rechtsgebiet erfolgt ist.