Das hohe Arbeitspensum und die überdurchschnittliche Belastbarkeit des Klägers vor dem Unfall seien allesamt ein Beweis dafür, dass der Kläger ohne den Unfall bis zum 75. Altersjahr weitergearbeitet hätte. Obwohl die Vorinstanz in E. 3 des angefochtenen Urteils festgehalten habe, dass alle Sachumstände (auch die rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden wie allfällige Vorerkrankungen, für die ohnehin die Beklagten beweisbelastet seien) dem Regelbeweismass unterstellt seien und die blosse Möglichkeit als Beweis nicht genüge, habe es "die blosse Möglichkeit der Auswirkung eines Diabetes" genügen lassen, um die vom Ge-