sei, sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag zu arbeiten. Objektiv feststellbar sei sodann, dass der Kläger am 1. Januar 2019 eine zweite Stelle angetreten habe. Das hohe Arbeitspensum und die überdurchschnittliche Belastbarkeit des Klägers vor dem Unfall seien allesamt ein Beweis dafür, dass der Kläger ohne den Unfall bis zum 75. Altersjahr weitergearbeitet hätte.