a ZPO verletzt, indem sie sich bei der Annahme eines angeblich anspruchsaufhebenden Vorzustandes von spekulativen Annahmen habe leiten lassen. Aktenwidrig sei die vorinstanzliche Behauptung, der Kläger habe nur subjektiv die Absicht gehabt, bis zum Alter 75 weiterzuarbeiten, dies schon deshalb, weil aus dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. [recte med. pract.] J. vom 12. August 2021 (S. 7) klar hervorgehe, dass der Kläger bereits früher für zwei Ingenieurbüros gearbeitet habe und dabei auch bereit gewesen - 10 -