5. 5.1. Im Hinblick auf die vorinstanzliche Verneinung eines Schadens macht der Kläger in seiner Berufung geltend, die Vorinstanz habe die Beweisvorschriften nach Art. 8 ZGB in Verbindung mit Art. 310 lit. a ZPO verletzt, indem sie sich bei der Annahme eines angeblich anspruchsaufhebenden Vorzustandes von spekulativen Annahmen habe leiten lassen.