4.4. In seiner Berufung hält der Kläger an den mit Klage gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Indessen setzt er sich im Rechtsmittel mit keinem Wort mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander, die sich mit den geltend gemachten Transportkosten in der Höhe von Fr. 227.22 (Klage) bzw. Fr. 7'728.52 (Replik) und den vorprozessualen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8'295.30 befasst. Mangels einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. vorstehende E. 3.1).