Es wirkten sodann unfallfremde Faktoren mit. Zum Schluss, dass keine bleibenden Unfallschäden vorlägen, sei auch die Unfallversicherung gelangt, nachdem diese im vorliegenden Fall im Dezember 2020 die Zahlungen definitiv eingestellt habe. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall in Q. vom 7. März 2019 und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden sei somit nicht erstellt (angefochtener Entscheid E. 5.5). Im Übrigen – so die Vorinstanz weiter – könne auch ein adäquater Kausalzusammenhang kaum bejaht werden, weil, den Akten nach zu urteilen, "im Vergleich" ein Bagatellunfall vorgelegen habe (angefochtener Entscheid E. 5.6).