und den grössten Teil des Schadens des Geschädigten übernehme. Es sei daher nicht unbillig, keine solidarische Haftbarkeit zwischen verschiedenen Haftpflichtigen bei alternativen Einzelursachen anzunehmen. Die natürliche Kausalität zwischen dem ersten Unfall vom 7. März 2019 in Q. und den Gesundheitsbeschwerden des Klägers sei damit nicht erstellt. Selbst bei Bejahung einer natürlichen Kausalität mit dem ersten Unfall wäre das Gericht im Übrigen davon überzeugt, dass diese Beschwerden innert kurzer Zeit abgeheilt wären und abgesehen von einer kurzen Arbeitsunfähigkeit von einer Woche keine solche vorgelegen hätte. Es wirkten sodann unfallfremde Faktoren mit.